Im Frontzahnbereich übernehmen Kassen die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers. Im Seitenzahnbereich werden die Kosten für Amalgamfüllungen übernommen. Für Patienten, die aus medizinischen Gründen kein Amalgam erhalten können (absolute Kontraindikation), werden bei Seitenzähnen Kompositfüllungen gezahlt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Patient eine durch einen speziellen Test nachgewiesene Allergie auf Amalgam oder dessen Bestandteile aufweist, oder unter schwerer Niereninsuffizienz leidet.
Zum 1. Juli 2018 ist die EU-Verordnung 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Verordnung gilt nunmehr ein Verbot für die Anwendung von Dentalamalgam bei Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren sowie schwangeren und stillenden Patientinnen, es sei denn, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, die aufgrund der genannten EU-Verordnung keine Zahnfüllungen aus Dentalamalgam erhalten dürfen, haben Anspruch auf eine alternative plastische Füllung, bei der die Patienten keine private Zuzahlung leisten müssen. In Abhängigkeit von der individuellen Indikation gehören bei diesen Patienten seit dem 1. Juli 2018 im Seitenzahnbereich daher auch sogenannte Kompositfüllungen aus Kunststoff zum Leistungsumfang der Krankenkassen.
Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, eine aufwändigere Versorgung zu wählen als gesetzlich vorgesehen. Sollen beispielsweise Kompositfüllungen im Frontzahnbereich besonderen ästhetischen Ansprüchen gerecht werden (z. B. Farboptimierung) ist das mit Mehrkosten verbunden. In diesem Fall schließt der Zahnarzt mit dem Versicherten eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung ab. Darin erklärt sich der Patient bereit, den anfallenden Mehraufwand selbst zu zahlen. Der Zahnarzt rechnet mit der Kasse die Kosten ab, die bei einer Amalgamfüllung angefallen wären. Der Patient erhält eine Rechnung über zusätzliche Kosten.
Den Austausch intakter Füllungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich nicht.
Nichts desto trotz, bekommen Sie bei Fr. Dr. Iuliana Grosu auch Kassenfüllungen aus Kunststoff !!
Wir verwenden kein Amalgam in unserer Praxis